Ab wann, wie oft und warum muss mein Kind zum Zahnarzt gehen?

Regelmäßige, in frühester Kindheit einsetzende zahnärztliche Betreuung ist eine wichtige Voraussetzung für lebenslange Zahngesundheit. Deshalb sollte Ihr Kind so früh wie möglich mit der täglichen Mundhygiene sowie dem Zahnarztbesuch vertraut gemacht werden, auf jeden Fall noch bevor Schäden im Gebiss aufgetreten sind. Außerdem sollte Ihr Kind regelmäßig zum Zahnarzt gehen, damit beginnende krankhafte Veränderungen rechtzeitig erkannt und gestoppt werden können.

Sinn und Schwerpunkt des Zahnarztbesuches liegt vor allem in der Vorsorge und der Früherkennung. Vorbeugen ist immer besser als Heilen.

Der erste Termin liegt im 6. bis 8. Lebensmonat nach dem Durchbruch der ersten Milchzähne, der zweite Termin im 16. bis 18. Lebensmonat nach dem Durchbruch der ersten Milchbackenzähne und der dritte Kontrolltermin etwa im 30. Lebensmonat, nachdem das Milchgebiss komplett ist. Von dann an sind viertel- bis halbjährliche Kontrollen anzuraten. Der Zahnarzt kann jedoch vorübergehend je nach Situation auch kürzere Untersuchungsabstände vorschlagen. Bei Kindern im Schulalter zielt die regelmäßige zahnärztliche Betreuung vorrangig auf die Gesunderhaltung der bleibenden Zähne und bei Jugendlichen entwickeln sich vor allem an den Kontaktflächen benachbarter Zähne neue Kariesdefekte.

Zahnverletzungen bei Kindern und Jugendlichen

Suchen Sie in jedem Fall mit Ihrem Kind sofort eine Institution der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder direkt Ihren Zahnarzt auf. Bringen Sie unbedingt Zahnbruchstücke oder ausgeschlagene Zähne mit (am besten in der Zahnrettungsbox). Vernachlässigen Sie auch vermeintliche Bagatellverletzungen nicht. Insbesondere hinsichtlich möglicher Folgeschäden ist dies auch aus versicherungsrechtlichen Gründen von Bedeutung. Zahnverletzungen können die weitere Entwicklung der Zähne sowie des Kieferknochens maßgeblich beeinflussen. Unmittelbar nach dem Unfall ist das vollständige Ausmaß möglicher Folgeschäden nicht immer abzuschätzen. Hieraus ergeben sich häufig mehrjährige Kontroll- und Behandlungszeiten. Bei äußeren Schürfwunden, Schleimhautverletzungen und bei der Wiedereinpflanzung herausgeschlagener Zähne muss zwingend der Impfschutz gegen Wundstarrkrampf  (Tetanus) überprüft und gegebenenfalls aufgefrischt werden.

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